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Zurück zur ÜbersichtBeim Abschluss einer Treuhandvereinbarung kann ein Sachverhalt bei der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung zwei Mal besteuert werden
Wenn ein Grundstück zum Vermögen einer Personengesellschaft gehört, entfällt die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung des Grundstücks nicht dadurch, dass ein an der Personengesellschaft beteiligter Gesellschafter mit einem Treugeber vereinbart, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diesen zu halten. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes wird durch die allein auf die Gesellschaftsanteile bezogene Treuhandvereinbarung aber nicht erfüllt. So der Bundesfinanzhof (Az. II R 30/25).
Der Bundesfinanzhof entschied hier im Falle eines Gesellschafterwechsels bei einer Kommanditgesellschaft, dass die Erhebung der Grunderwerbsteuer zweifach zur Anwendung kommen kann. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, wie er im Wirtschaftsleben vielfach vorkommt und die einmalige Steuerpflicht kann dabei nicht zweifelhaft sein. Entscheidend für die Anwendung dieser Vorschrift ist hier die zivilrechtliche Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einer Gesellschaft von den alten auf „neue Gesellschafter“ im Umfang von 90 % oder mehr der Anteile am Gesellschaftsvermögen. Hier lag aber die Besonderheit im Sachverhalt vor, dass die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile nur als Treuhänder für die neuen Gesellschafter hielten. Nach Abschluss eines Kaufvertrags über sämtliche Kommanditanteile hatten die Parteien vereinbart, dass die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile bis zur Eintragung des Gesellschafterwechsels im Handelsregister nur noch treuhänderisch für die neuen Gesellschafter halten sollten.
Diese Treuhandschaft vor der Handelsregistereintragung hatte das Finanzamt als ersten Besteuerungsfall des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG gesehen. Die Handelsregistereintragung wurde dann als weiterer Tatbestand nach derselben Vorschrift behandelt. Damit wurde sowohl der wirtschaftliche als auch der zivilrechtliche Übergang der Gesellschaftsanteile jeweils der Grunderwerbsteuer unterworfen. Der Bundesfinanzhof hielt dies für rechtmäßig.
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob in Zukunft die Rechtsprechung den Abschluss eines Treuhandvertrages bereits als steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG ansieht. Bei einem Gesellschafterwechsel kann Ihre Steuerberaterin/Ihr Steuerberater im Vorfeld beratend zur Seite stehen.
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