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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 08.07.2026

Kundin eines Supermarkts hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld beim Sturz über einen Palettenhubwagen

Wer eine Gefahrenquelle schafft oder betreibt, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen. Das Landgericht Köln entschied, dass die Kundin eines Supermarktes nach einem Sturz über den Zinken einer elektronischen Ameise (Palettenhubwagen) aufgrund von erlittenen Verletzungen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz hat (Az. 7 O 33/26).

Die Frau hatte behauptet, sie sei nach einem Gespräch am Regal rückwärts in den Gang getreten, über die abgesenkten Zinken des Hubwagens gestolpert und habe sich beide Arme gebrochen. Sie war der Meinung, der Supermarkt hätte den Bereich absperren oder deutlich warnen müssen.

Das Gericht wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorgelegen habe. Palettenhubwagen seien in einem Supermarkt üblich und gut sichtbar. Hauptgefahr sei dabei das „Anfahren“ von Kunden; hierbei genüge vorsichtige Bedienung durch das Personal. Eine besondere Sicherung gegen das Stolpern gegen einen abgestellten Palettenhubwagen sei jedoch nicht nötig. Kunden müssten in Supermärkten mit Hindernissen wie Wagen, Kisten oder Hubwagen rechnen und sich umsichtig bewegen, insbesondere nicht rückwärts in einen Gang treten, ohne sich umzusehen.

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